Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands



(1) 1Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Verbandsorgane, außer der Mitglieder der Versammlung der Mitglieder, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. 2In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben:

1.
der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie

2.
besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verband.

3Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.

(2) 1Der Verband hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:

1.
die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütung oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und

2.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Verbandsorgane.

2Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(3) 1Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. 2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Verbandsorgane (Absatz 2 Nummer 2) einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.

(4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 12 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... 11 Absatz 1 und 3 Satz 1, 6. die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 , 7. einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1, ... anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 , § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz ...
§ 11 QEWV Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
... 2. aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen. Das Bundesamt für ...
§ 14 QEWV Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
... berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen, 3. die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... Absatz 2 und 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt ...