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Abschnitt 2 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)


Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände



(1) 1Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen. 2Er muss Folgendes enthalten:

1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Verbands sowie die Adressen der Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,

2.
das Gründungsdatum des Verbands und, soweit vorhanden, die Registernummer des Verbands und das zuständige Registergericht sowie das Eintragungsdatum ins Register,

3.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands,

4.
das Datum, zu dem der Verband mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs begonnen hat,

5.
die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,

6.
die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,

7.
einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1,

8.
die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und

9.
die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz 1.

(2) 1Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Verband gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt hat und dass der Verband als werbender rechtsfähiger Verband noch besteht, und

2.
eine Kopie der gültigen Verbandssatzung.

2Verfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.


§ 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern



(1) 1Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind. 2In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:

1.
zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der Name, unter denen er seine Geschäfte betreibt, sowie eine ladungsfähige Anschrift und

2.
zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natürliche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.

3Sofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann von dem Verband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Unternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste aufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. 2Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natürlichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass die Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird.

(3) 1Der Verband hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunternehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben

1.
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband und

2.
aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.

2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. 3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.


§ 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands



(1) 1Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Verbandsorgane, außer der Mitglieder der Versammlung der Mitglieder, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. 2In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben:

1.
der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie

2.
besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verband.

3Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.

(2) 1Der Verband hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:

1.
die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütung oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und

2.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Verbandsorgane.

2Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(3) 1Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. 2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Verbandsorgane (Absatz 2 Nummer 2) einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.

(4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


§ 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands



(1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine folgenden satzungsmäßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt:

1.
die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie

2.
die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband seine Informations- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes Informationsmaterial und Unterlagen über einzelne Beratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und welche Fragen Gegenstand der Beratung waren.

(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auch eine Übersicht über Folgendes verlangen:

1.
die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,

2.
den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen,

3.
die vereinbarten Vertragsstrafen,

4.
die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,

5.
die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.


§ 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands



(1) 1Der Verband hat Folgendes anzugeben:

1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,

2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen,

3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, sowie

4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.

2Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband auch

1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auflistet und

2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.

2§ 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.


§ 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands



(1) 1Der Verband hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. 2Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch

a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

b)
staatliche Zuwendungen,

c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und

d)
seine Tätigkeiten sowie

2.
die Höhe der Ausgaben des Verbands für

a)
die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,

b)
die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und

c)
Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.


Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände



(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1.
jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen sind,

2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.

(2) 1Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirtschaftsverbandes waren. 2Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


§ 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung



(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder

2.
eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.

(2) 1Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 verlangen. 2Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.

(3) 1Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

(4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des qualifizierten Wirtschaftsverbands ist § 8 entsprechend anzuwenden.