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§ 12 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 12 Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:

1.
es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,

2.
es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8, 10 und 11,

3.
es bewertet die Gebote nach § 9,

4.
es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl und

5.
es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für den jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines Punktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2 die Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 15 Absatz 3.

2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. 3Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. 4Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. 5Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden kann.

(2) 1Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung. 2Der Bieter, der die meisten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsberechtigung.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsberechtigung.

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Zitierungen von § 12 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SoEnergieV Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... Angaben und die Einordnung des Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. Vorbehaltlich § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 ...
§ 13 SoEnergieV Rechtsfolgen der Antragsberechtigung und Bekanntgabe der Antragsberechtigung
... Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter Bieter), das ... der Antragsberechtigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den antragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung auf Förderung ...
§ 16 SoEnergieV Erstattung von Sicherheiten
... bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhalten hat. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt ...