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1Ist der Betreuungsverein nach
§ 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den
§§ 8 und
9 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß
§ 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist.
2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach
§ 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe.
3Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
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G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ... 2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12 , 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt. ... 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird § 10. 7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ... „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen. 8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 12 " durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 9. § 14 wird § 13. ... und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ §§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2" ... „§§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ...