Tools:
Update via:
§ 13 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
§ 13 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. 2Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
(3) 1Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, steht ihr keine Vergütung zu. 2Für die Aufwendungen der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 13 VBVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 VBVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... die Wörter „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen. 8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 12" durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 9. § 14 wird § 13 . 10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) In ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 12 und 13 Absatz 2 " durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2" ersetzt. b) ...
Artikel 2 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die Vergütungsfestsetzung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_VBVG_2023.htm
