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§ 12 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 12 Werbung für Vermögensanlagen
(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung
- 1.
- weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
- 2.
- einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis" gekennzeichnet ist.
(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen."
(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.
(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds" noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 16. August 2021
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Frühere Fassungen von § 12 VermAnlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
aktuell vorher | 10.07.2015 | Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
aktuell | vor 10.07.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 VermAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021)
... Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die ...
§ 16 VermAnlG Untersagung von Werbung (vom 10.07.2015)
... Missstand liegt insbesondere vor, wenn 1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält, 2. eine Werbung einen nach ... 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält, 2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält, 3. eine Werbung eine nach § 12 ... 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält, 3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält, 4. mit der Sicherheit der ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, 2. zu prüfen, ob der ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird, 6. entgegen § 13 Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG ) nach Zeitaufwand 5 Individuell zurechenbare ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 19.08.2015 BGBl. I S. 1433
Artikel 1 3. VermVerkProspGebVÄndV
... bei Vorliegen von Miss- ständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) 2.000. ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt. 10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur Bezeichnung" die Wörter „des ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung". g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Werbung für ... g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Werbung für Vermögensanlagen". h) Der Angabe zu § 16 wird folgende ... 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis ... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis ... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1 , die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die ... durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 14. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Werbung für Vermögensanlagen ... übertragen." 14. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Werbung für Vermögensanlagen (1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass ... untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn 1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält, 2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 ... 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält, 2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält, 3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 ... § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält, 3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält, 4. mit der Sicherheit der ... der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob ... ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,". ff) In Nummer 7 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage VermVerkProspGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2020)
... von Werbung bei Vorliegen von Miss- ständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG ) 2.000 ...
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