Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 12 Nachträgliche Bereitstellung



Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VkBkmG Dauerhafte Aufbewahrung
... Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des ...