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§ 13 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 13 Aufwendungsersatz



Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

1.
zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),

2.
zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder

3.
zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).