Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach
§ 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:
- 1.
- die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und
- 2.
- § 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020) ... bestmöglichen Kundeninteresse
1b § 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11
Abs. 1, 3 - 5, 10, 11; § 12
Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7,
9, 10 WpDVerOV
Anreize für Mitarbeiter; ... − 13; § 81 Abs. 4
WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9,
12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1,
Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV
Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637