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§ 12 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 12 Daten zu anderen Personen



(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

2.
sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

(2) 1Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. 2Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. 3Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) 1Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 12 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 28.12.2022)
... welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. § 76 des ...
§ 96 ZFdG Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen (vom 28.12.2022)
... geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. (2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf ... und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des ... Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ...