Artikel 26 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 26 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 26 ändert mWv. 14. Mai 2024 ZFdG § 10, § 30, § 77

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

3.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.



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