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§ 12a - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten



1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.



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Frühere Fassungen von § 12a RheinSchPersEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 2 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten  ... ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Umschreibung von Behördenpatenten Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ...