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§ 12b - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang



(1) 1Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. 2Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder

1.
aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt,

2.
aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,

3.
aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen:

a)
weniger als 270 Gramm oder

b)
270 Gramm oder mehr oder

4.
auf andere Art und Weise

erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. 3Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). 4§ 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. 5Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. 6Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3.

(2) 1Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. 2Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.

(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.





 

Frühere Fassungen von § 12b StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 18.05.2016Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
aktuellvor 04.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12b StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a StromStV Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung (vom 01.01.2026)
... den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...
§ 12c StromStV Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft (vom 01.01.2026)
... den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...
§ 12d StromStV Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (vom 01.01.2026)
... den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 116
§ 9 EnergieStV Anlagenbegriff (vom 01.01.2026)
... § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b , 12c und 17a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1b (weggefallen) ... 1b (weggefallen) § 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang § 12c Steuerentlastung für ... folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen." 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: „§ 12b Anlagenbegriff und ... Jahresabschlüsse aufzustellen." 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: „§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang  ... 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: „ § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern ... der den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... den folgenden Satz ersetzt: „Die Steuerentlastung ist für jede Anlage ( § 12b Absatz 1 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit ...
Artikel 4 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Anlagenbegriff § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 7 5. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". 2. In § 15 Absatz 2 ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit". e) Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 12c Steuerentlastung ... Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen." 15. Dem § 12b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 ... (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist." 16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „§ 12c ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  h) Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt gefasst: „§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". i) Die Angabe zu § ... des Stroms ergeben müssen." 15. Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben davon unberührt." 2. § 12b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer ... a) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei ... Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden." ersetzt. 7. § 12b wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ... a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei ...