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Änderung § 12c StromStV vom 01.01.2026

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§ 12c StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 12c StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern


(Text neue Fassung)

§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.



(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.



(3) 1 Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3 Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.

vorherige Änderung

(5) 1 Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2 Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. 3 Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. 4 § 11a gilt entsprechend.

(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.



(5) 1 Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2 Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.

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Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(6) 1 Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. 2 Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3 Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

(heute geltende Fassung)