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1§ 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Jahr 2022.
2Die am 15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in
§ 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614