(1)
1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach
§ 3 erkannt worden wäre.
2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. 2Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121