1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
2Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
- die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2.
- die zulässige Grundfläche,
- 3.
- die zu erwartende Versiegelung oder
- 4.
- die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.