Das
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen."
- 2.
- Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden."
- 3.
- § 4c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stellen, an die die Daten übermittelt werden. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann."
- 4.
- § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe g wird aufgehoben.
- b)
- Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g bis i.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „speichern, verändern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- f)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56