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§ 138a - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen



(1) 1Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn

1.
der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und

2.
die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.

(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält

1.
eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen:

a)
die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen,

b)
die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,

c)
die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a und b,

d)
die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,

e)
die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,

f)
das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,

g)
das Eigenkapital,

h)
der einbehaltene Gewinn,

i)
die Zahl der Beschäftigten und

j)
die materiellen Vermögenswerte;

2.
eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie

3.
zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.

(3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

(4) 1Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. 2Übermittelt eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns. 3Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. 4Konnte eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung zu erfüllen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.

(5) 1Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es

1.
eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist,

2.
eine beauftragte Gesellschaft ist oder

3.
eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist.

2In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des Konzerns abgegeben wird. 3Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.

(6) 1Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. 2Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. 3Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

(7) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. 2Enthält ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. 3Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. 4Das Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. 5Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt.





 

Frühere Fassungen von § 138a AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 12 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 27 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 24.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138a AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren (vom 28.03.2024)
... sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne des § 138a Absatz 1 Satz 1 , die zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, oder um die ... fünf Jahre 1. Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder Stammdokumentationen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 117c AO Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (vom 25.06.2017)
... der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten ...
§ 379 AO Steuergefährdung (vom 28.03.2024)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 ... 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) ... § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ( § 138a Absatz 6 ) macht, 1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 31 EGAO Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (vom 29.12.2020)
... § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, ... erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, ... erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle ...

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 2 EUAHiG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Bericht im Sinne von § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Bericht im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung . (11) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des ...
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 01.01.2024)
... Verbindungsbüro übermittelt im Weg des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelten länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der anderen ... der anderen Mitgliedstaaten, für die in dem länderbezogenen Bericht Angaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg. Auf die ... erlassenen praktischen Regelungen wird verwiesen. (11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung teilt das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaaten zusätzlich automatisch ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
... Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an a) die jeweils zuständige ... Landesfinanzbehörden, b) der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung , die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ... Landesfinanzbehörde sowie c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung , die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, ...

Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 1 StStatG Anordnung als Bundesstatistik (vom 01.01.2020)
... 8. die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung , 9. die Forschungszulage durchgeführt. (2) Im ...
§ 2 StStatG Erhebungsmerkmale und Periodizität (vom 29.12.2020)
... multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt ...

Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour
... 84 bis 86 die folgenden Definitionen: 1. Ein länderbezogener Bericht ( § 138a der Abgabenordnung ) ist qualifiziert, wenn dieser mit einem qualifizierten Konzernabschluss erstellt wurde. ...

Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 12 StAbwG Gesteigerte Mitwirkungspflichten (vom 01.01.2023)
... zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenordnung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Daneben ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 9 WSF-DV Auflagen und Bedingungen bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
... offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 AmtsHRLÄndUG Änderung der Abgabenordnung
... wird nach der Angabe zu § 138 folgende Angabe eingefügt: „§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen". 2. § 90 ... länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung der Beteiligten statt." 4. Nach ... Anhörung der Beteiligten statt." 4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: „§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler ... 4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: „§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (1) Ein Unternehmen ... Absatz 2 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt: „1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § ... Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a ... 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ...
Artikel 3 AmtsHRLÄndUG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist ... ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals ...
Artikel 4 AmtsHRLÄndUG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... im Sinne von § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Bericht im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... übermittelt im Weg des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelten länderbezogenen Berichte an die ... Mitgliedstaaten, für die in dem länderbezogenen Bericht Angaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg. ... erlassenen praktischen Regelungen wird verwiesen. (11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung teilt das zentrale Verbindungsbüro den anderen ...
Artikel 5 AmtsHRLÄndUG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an a) die jeweils ... sowie b) der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 3 PStTGEG Änderung der Abgabenordnung
... der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder". 7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 19 EMobStFG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... c wird angefügt: „c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung , die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, ...
Artikel 20 EMobStFG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung , 9. die Forschungszulage". 2. § 2 wird wie folgt ... multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 27 JStG 2020 Änderung der Abgabenordnung
... Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung" ersetzt. 20. In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns," gestrichen. ...
Artikel 29 JStG 2020 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  4. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt: „ § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden." ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung
... gefasst: „§ 30a (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 138a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 138b Mitteilungspflicht ... Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 " durch die Wörter „§ 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3" ersetzt. 6. ... werden die Wörter „§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6" durch die Wörter „ § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 " ersetzt. 6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden ... erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist." 7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b und 138c eingefügt: „§ 138b ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 12 WaChaG Änderung der Abgabenordnung
... Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen." 3. § 138a Absatz 8 wird ...
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne des § 138a Absatz 1 Satz 1 , die zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, oder um die ... fünf Jahre 1. Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder Stammdokumentationen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ...