(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
- 1.
- zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 bis 5,
- 2.
- zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14,
- 3.
- zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen,
- 4.
- für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 5.
- für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 6.
- für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach
§ 9 Absatz 3 und 5:
- 1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,
- 2.
- im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,
- 3.
- Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
- 4.
- Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
- 5.
- Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
- 6.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
- 7.
- EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
- 8.
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 9.
- Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie
- 10.
- Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen, der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
- 1.
- Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,
- 3.
- Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
- 4.
- dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie
- 5.
- allgemein zugänglichen Quellen.
(6) Durch Rechtsverordnung nach
§ 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71