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§ 2 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen



(1) 1Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet. 2Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.

(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.

(3) 1Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist. 2Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.



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Frühere Fassungen von § 2 UBRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 11 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 01.01.2026)
... gespeichert: 1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 , 2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des ...
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen, 2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes ...
§ 11 UBRegG Evaluierung (vom 29.12.2023)
... in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. ... Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und 2. durch das registerübergreifende ... Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
§ 8 AHStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2025)
... versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes , c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... 4 angeordnet wurde, 8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes , 9. Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie ...

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 136b SGB VII Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters (vom 01.01.2023)
... übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im ...

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)
V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
§ 8 UBRegV Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
... bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt. Die ... der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... die Wörter „; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes " eingefügt. cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) ... „8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes , 9. Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes ...

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 11 StatAnpG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentlichen Stellen nach ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im ...