Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis
- 1.
- im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung,
- 2.
- im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte,
- 3.
- im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis.