§ 13 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 13 Anforderungen an den Versicherungsnachweis


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis

1.
im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung,

2.
im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte,

3.
im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis.

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Zitierungen von § 13 AuslPflVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AuslPflVG Verordnungsermächtigungen
... erlassen über 1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13 , 2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und 3. die beim Fehlen des ...


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