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§ 14 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 14 Fehlender Versicherungsnachweis



(1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so

1.
kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,

2.
muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.

(2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.

 
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Zitierungen von § 14 AuslPflVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AuslPflVG Verordnungsermächtigungen
... nach § 12 Absatz 1, 3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises ( § 14 ), 4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des ...