(1)
1Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach
§ 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in
§ 11 genannt sind.
2§ 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2)
1Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von
§ 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach
§ 10 Absatz 2- 1.
- die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
- a)
- der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
- b)
- der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
2Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach
§ 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach
§ 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.