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Änderung § 13 DVStB vom 01.07.2025

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§ 13 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 13 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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