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§ 13 - Darlehensverordnung (DarlehensV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 57 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. 2Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 57 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung V. v. 26. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 m.W.v. 2. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 13 DarlehensV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.10.2025 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung vom 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Artikel 1 1. DarlehensVÄndV Änderung der Darlehensverordnung
... aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist." 3. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den ...
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