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§ 12 - Darlehensverordnung (DarlehensV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 12 Mitteilungspflichten
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
- 1.
- jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
(2) 1Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 12 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DarlehensV Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten (vom 02.10.2025)
... 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und ... 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und ...
§ 8 DarlehensV Zahlungsrückstand (vom 02.10.2025)
... von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 ...
§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge (vom 02.10.2025)
... Satz 4 des Gesetzes zusteht. (2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem ...
§ 14 DarlehensV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Artikel 1 1. DarlehensVÄndV Änderung der Darlehensverordnung
... von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 ...
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