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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 13 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEAV






 

Frühere Fassungen von § 13 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 20.02.2017 BGBl. I S. 294
aktuellvor 01.03.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Artikel 1 EEAVÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt. § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. ...