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§ 13 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 13 Qualifikationen der Prüfenden



(1) 1Als Mitglied einer Prüfungskommission für den praktischen Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission muss zudem Erfahrungen über die Abläufe an Bord von Fahrgastschiffen und den Umgang mit Fahrgästen besitzen. 3Diese Erfahrungen werden nachgewiesen durch

1.
ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder

2.
den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an Bord eines Fahrgastschiffes in den vergangenen fünf Jahren.

4Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. 5Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende Arbeitszeitnachweise, nach.

(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein. 2§ 6 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 13 FahrSiLehrgZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrSiLehrgZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrSiLehrgZulV Antragsstellung
... für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung, 8. genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge ...