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§ 127 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen



1Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.





 

Frühere Fassungen von § 127 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
§ 13 FahrSiLehrgZulV Qualifikationen der Prüfenden
... 1. ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1 , § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, ...