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§ 13 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 13 Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß



1Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. 2Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. 3Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.





 

Frühere Fassungen von § 13 HeilVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... sind auch 1. ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß ( § 13 ), 2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe (§ 14), 3. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... „für Fahrten" eingefügt. 5. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der ...