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§ 13 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

2.
die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung von Saisonzeiten vorzubereiten sowie Angebote einzuholen und zu vergleichen,

3.
Waren anzunehmen sowie Produkte zu unterscheiden und werterhaltend einzulagern,

4.
das Lager zu organisieren,

5.
Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und unter Beachtung von Nachhaltigkeit unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,

6.
Warenflüsse analog und digital zu dokumentieren,

7.
Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen sowie die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben und Alternativen aufzuzeigen,

8.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und betriebliche Hygienekonzepte zu entwickeln und

9.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitierungen von § 13 KochAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KochAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
... das Ergebnis im Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" nach § 13 und c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" ...