1Die Anforderungen für Sprengstoffsp von Verwendung dieürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm.
2Die Anforderungen für den Hundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1. d) des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
3Die Anforderungen für Sprengstoffspürhunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2. bis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005.