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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 13 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen",
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen",
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" und
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_LwAusbV.htm
