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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 13 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen",

2.
„Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen",

3.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",

4.
„Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" und

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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