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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
Abschnitt 3 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitraum
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen",
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen",
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" und
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- pflanzenbauliche Arbeiten dem Vegetationsverlauf saisonal angepasst durchzuführen,
- 4.
- betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 6.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 7.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.
§ 15 Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- Arbeiten im Zusammenhang mit der Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,
- 4.
- betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 6.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 7.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.
§ 16 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufbau und Ansprüche von Nutzpflanzen zu erläutern,
- 2.
- Fruchtfolgen unter Berücksichtigung von Standorteigenschaften zu planen,
- 3.
- Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen abzuwägen,
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenqualität darzustellen,
- 5.
- die Vorbereitung von Böden für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für deren Aussaat oder Pflanzung darzustellen,
- 6.
- die Durchführung bedarfsgerechter Pflege- und Düngemaßnahmen zu erläutern,
- 7.
- Maßnahmen zum Pflanzenschutz zu erläutern,
- 8.
- Maßnahmen zur Ernte von Nutzpflanzen darzustellen,
- 9.
- Anatomie und Physiologie sowie arttypisches Verhalten von Nutztieren zu erläutern,
- 10.
- Maßnahmen zur Hygiene darzustellen,
- 11.
- Krankheiten von Nutztieren zu erkennen und das Ergreifen von Maßnahmen darzustellen,
- 12.
- Futterrationen zu berechnen und Stoffkreisläufe zu beschreiben,
- 13.
- Maßnahmen zur Erzeugung von Nutztieren und tierischen Produkten darzustellen,
- 14.
- Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen zu prüfen und zu nutzen,
- 15.
- tierbezogene Daten zu prüfen, zu nutzen und zu dokumentieren,
- 16.
- Maßnahmen zur Pflege, Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen darzustellen,
- 17.
- die Lagerung und den Transport von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen darzustellen,
- 18.
- Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und die Einhaltung rechtlicher Regelungen zu erläutern,
- 19.
- Leistungen und Kosten zu bewerten und
- 20.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung"
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Maßnahmen beruflichen Handelns im Zusammenwirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele zu beurteilen,
- 2.
- Anforderungen der beruflichen Tätigkeit und daraus resultierende persönliche Belastungen sowie das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation darzustellen,
- 3.
- die Bedeutung von Lebensräumen und der Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme zu erläutern,
- 4.
- Kommunikationsregeln für situationsgerechte, adressatengerechte und lösungsorientierte betriebliche Dialoge darzustellen,
- 5.
- Arten von Diskriminierung darzustellen und gleichberechtigtes Miteinander im betrieblichen Kontext zu erläutern,
- 6.
- Vermarktungswege und Maßnahmen zur Vermarktung sowie betriebliche Einkommensalternativen aufzuzeigen und
- 7.
- digitale Kommunikationswege unter Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit aufzuzeigen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" mit 30 Prozent,
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",
- b)
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 21 Evaluation
Das Prüfungsinstrument zum Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" des § 17 Absatz 2 wird vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 evaluiert.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17751/b49540.htm
