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§ 13 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 13 Zuständigkeit des Prüfungsamtes



Das Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München ist zuständig

1.
für die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

2.
für die Organisation des Ablaufs der Modulprüfungen und

3.
für die Ausstellung der Abschlusszeugnisse.