(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von
§ 2 Absatz 5 und 7 sowie den
§§ 3,
7,
8,
8a und
9 dieses Gesetzes im Interesse einer Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2)
1Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen.
2Abweichungen sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch".
3Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Risikoabwägung vor.
4Die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(3) 1Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2Bei der Festlegung der Dauer der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig unabhängig von der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus entsprechende Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere für die unmittelbare Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.
(5) 1Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist freiwillig. 2Vor ihrer Teilnahme müssen die Nutzer auf die wesentlichen Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des Probebetriebs durch den Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hingewiesen werden.
(6) 1Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. 2Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289