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Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (BErpGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens


Artikel 1 ändert mWv. 10. Oktober 2026 BErpG

(gesamter Text siehe Bundeserprobungsgesetz - BErpG)


Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 ändert mWv. 10. Oktober 2026 SGB V § 332b

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 332b wird durch den folgenden § 332b ersetzt:

 
„§ 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme; Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, einschließlich Anforderungen an die Interoperabilität, sowie zu Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen schließen.

(2) Zur praktischen Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen kann das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 387 Absatz 1 für ein informationstechnisches System ein Zertifikat nach § 387 Absatz 3 ausstellen, sofern

1.
der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems der Rahmenvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 1 beigetreten ist und

2.
die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt hat, dass der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems die Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllt (vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren).

Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Mitteilung der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder an die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8. Mit der Mitteilung ist eine Erklärung des Herstellers oder des Anbieters vorzulegen, dass das informationstechnische System die nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärten Anforderungen erfüllt.

(3) Tritt ein Hersteller oder ein Anbieter eines informationstechnischen Systems aus der Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 aus, so hat die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung diesen Umstand dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder der jeweiligen akkreditierten Stelle nach § 385 Absatz 8 mitzuteilen. § 387 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. Das Nähere zur Erprobung, insbesondere zu Form und Inhalt der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den Mitteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 sowie dem Zeitraum der Erprobung nach Satz 1 ist von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 in einer gemeinsamen Vereinbarung festzulegen.

(5) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobung nach Absatz 2 vor."


Artikel 3 Änderung des Onlinezugangsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 10. Oktober 2026 OZG § 13 (neu)

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:

 
„§ 13 Experimentierklausel für den Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität

(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von § 2 Absatz 5 und 7 sowie den §§ 3, 7, 8, 8a und 9 dieses Gesetzes im Interesse einer Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen. Abweichungen sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch". Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Risikoabwägung vor. Die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.

(3) Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Festlegung der Dauer der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu berücksichtigen.

(4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig unabhängig von der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus entsprechende Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere für die unmittelbare Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.

(5) Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist freiwillig. Vor ihrer Teilnahme müssen die Nutzer auf die wesentlichen Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des Probebetriebs durch den Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hingewiesen werden.

(6) Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen."


Artikel 4 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 10. Oktober 2026 JuSchG § 14b (neu)

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:

 
„§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen

(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.

(2) Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht."


Artikel 5 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 10. Oktober 2026 UBRegG § 12 (neu)

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:

 
„§ 12 Experimentierklausel

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen für die Erprobung

1.
des Anschlusses des Basisregisters an das Nationale Once-Only-Technical-System im Sinne des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 325, S. 3; 2026 I Nr. 35) sowie

2.
der Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche Bundesbank, zur Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Konsistenz von Unternehmensdaten in den Meldungen im statistischen Meldewesen der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere im Rahmen der Standardisierung und Integration europäischer Berichtsanforderungen.

Soweit eine Abweichung nach Satz 1 den Anschluss weiterer öffentlicher Stellen an das Basisregister oder die Übermittlung von Daten dieser Stellen an das Basisregister zur Folge haben soll, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie fallen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Abweichung nur im Einvernehmen mit dem betroffenen zuständigen Ressort zulassen.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Anwendungsfälle hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Erprobung des Anschlusses weiterer öffentlicher Stellen und der Aufnahme weiterer Einheiten und Merkmale in das Basisregister Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen. Soweit die Übermittlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 um weitere Einheiten oder Merkmale erweitert wird, ist auch Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.

(3) Abweichungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von drei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Zulassung der Abweichungen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zwei Mal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Zulassung weiter fortbestehen und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.

(4) Im Rahmen der nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen dürfen zusätzlich zu den Stellen, die in § 4 Absatz 1 und 2, § 5 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere öffentliche Stellen als datenübermittelnde oder datenabrufende Stellen an das Basisregister angeschlossen werden. Weiterhin dürfen zusätzlich zu den Einheiten und Daten, die in § 3 Absatz 1 bis 3 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere Einheiten als Unternehmen im Basisregister geführt und weitere Daten zu diesen gespeichert werden.

(5) Soweit dies für die Erprobung nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist, dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten an das Basisregister übermittelt, vom Basisregister erhoben, gespeichert sowie an datenabrufende öffentliche Stellen übermittelt werden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht vor deren Wirksamwerden die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen einschließlich des Zwecks der Erprobung, der weiteren an das Basisregister angeschlossenen Stellen, der weiteren im Basisregister geführten Einheiten, der dazu gespeicherten Daten und der Befristung der Abweichungen auf seiner Webseite.

(7) Die Erprobung soll nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen."


Artikel 6 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 10. Oktober 2026 TKG § 208a (neu)

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 208 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren".

2.
Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:

„§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren

(1) Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes genehmigen, wenn

1.
dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient,

2.
dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und

3.
keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beschränkt werden.

(2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zur Erprobung einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

(3) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der Anbieter des Telekommunikationsdienstes hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des Jahresberichtes nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Telekommunikation.

(4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.

(5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben unberührt."


Artikel 7 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 10. Oktober 2026 LuftVG § 32

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:

 
„9b.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einrichtung von Reallaboren zur Erprobung der Integration von Innovationen in bestehende Luftverkehrs- und Luftraumstrukturen,".


Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Oktober 2026.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Katherina Reiche

Der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung

Karsten Wildberger


Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist