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§ 13 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne



(1) 1In den Ländern sind aufzustellen:

1.
ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und

2.
Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). *)

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. 2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.

(1a) 1Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. 2§ 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. 2Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.

(4) 1Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). 2Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(5) 1Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

1.
der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören

a)
Raumkategorien,

b)
Zentrale Orte,

c)
besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

d)
Siedlungsentwicklungen,

e)
Achsen;

2.
der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören

a)
großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,

b)
Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,

c)
Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

d)
Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,

e)
Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;

3.
den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören

a)
Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

b)
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.

2Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.

(6) 1Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere

1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,

2.
zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,

3.
zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie

4.
zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.

2Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.


---
*)
abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853)





 

Frühere Fassungen von § 13 ROG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
aktuell vorher 29.11.2017 (07.12.2017)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
aktuell vorher 29.11.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
aktuellvor 29.11.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ROG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ROG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ROG Begriffsbestimmungen (vom 28.09.2023)
...  zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17. (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen ...
§ 5 ROG Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 (vom 29.11.2017)
... gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach ...
§ 7 ROG Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (vom 28.09.2023)
... beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über ...
§ 13 ROG Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne (vom 28.09.2023)
... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ...
§ 27 ROG Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern (vom 28.09.2023)
... Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 10 BNatSchG Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (vom 01.03.2022)
... von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht ...

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes 1.5 Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes 1.6 Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... auf die Nutzung Photovoltaik." b) In Absatz 8 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 6 und § 17" gestrichen. 6. § 9 wird wie folgt geändert:  ... und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale ... c) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 8" durch die Angabe „ §§ 13 " ersetzt. 5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort ... § 4 Abs. 1" durch die Wörter „Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 " und wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 9" ... Absatz 6 wird die Angabe „§§ 8 und 17 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „ § 13 und § 17 Absatz 1 und 2" ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird ... e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen." 9. Die ... Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn 1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ... in den Ländern". 17. Nach der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Landesweite Raumordnungspläne, ... der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender § 13 eingefügt: „ § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale ... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ... Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung." 18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „ § 13 " ersetzt, die Angabe „30. Juni 2009" wird durch die Angabe „29. November ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 29. November 2017 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Raum- ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch ...