Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 13 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein


§ 13 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder

2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem

a)
ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder

b)
sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehrdienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist, und

3.
sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.

(3) 1Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. 2Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. 3Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn

1.
sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,

2.
sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,

3.
ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,

4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder

5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) 1Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. 2Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

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Zitierungen von § 13 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG Zweck und Arten
... (§ 7) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 14 SVG Stellenvorbehalt
... zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 ... Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen ...
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe
... auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ( § 13 ) sind, nach einer Wehrdienstzeit von 1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache,  ... Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § ... den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § ... Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. ... nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
... sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit, 2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die ... 2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit, 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des ... § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und 5. des § 21 Absatz 1 ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den ...
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 65 SVReformG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
... die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 66 SVReformG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -
... die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... „§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die ...


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