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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 14 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 14 Stellenvorbehalt



(1) 1Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,

2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.

2Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. 3Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,

2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrerin oder als Lehrer und

3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(3) 1Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. 2Die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. 3Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. 4Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit bestehenden Anspruch. 5Die Feststellungen nach § 13 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.



 

Zitierungen von § 14 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG Zweck und Arten
... 7) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14 ). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 13 SVG Eingliederungsschein und Zulassungsschein
... und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder ... Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen. (3) Das Nähere über die ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 ...
§ 102 SVG Dienstzeitversorgung
... im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 55 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 56 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 58 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 63 SVReformG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... „§ 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des ...