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§ 13 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten",

2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten",

3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".