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§ 14 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,

2.
Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,

3.
steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,

4.
die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,

5.
den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,

6.
Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,

7.
Steuererklärungen vorzubereiten und

8.
steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.