Tools:
Update via:
§ 13 - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
| |
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
| |
§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
(1) 1Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen Daten des verstorbenen Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluss auf die Person des Organspenders zulässt, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. 2Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. 3Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a. 4Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll. 5Das Nähere wird im Vertrag nach § 11 Absatz 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über diesen nur gemeinsam verarbeiten, insbesondere zusammenführen und an die Transplantationszentren übermitteln, in denen Organe des Spenders übertragen worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich ist.
(3) 1Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. 2Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. 3Die Transplantationszentren melden
- 1.
- die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten, die Spender im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende, die die in § 12 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 genannte Erklärung abgegeben haben, dass die Nieren auf einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten übertragen werden sollen, sowie die in § 12 Absatz 3a Satz 4 genannten Spender der an der Überkreuzlebendnierenspende beteiligten inkompatiblen Organspendepaare nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Vermittlungsstelle und
- 2.
- die für die Organvermittlung im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende erforderlichen Angaben der angenommenen inkompatiblen Organspendepaare oder der für eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende angenommenen Spender nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende.
(3a) 1Im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende verschlüsselt das jeweilige Transplantationszentrum, in dem eine Niere entnommen werden soll, die personenbezogenen Daten des jeweiligen Spenders entsprechend den nach § 12 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 vereinbarten Anforderungen und bildet die Kenn-Nummer, die ausschließlich dem Transplantationszentrum, in dem die jeweilige Niere entnommen werden soll, einen Rückschluss auf die Person des Spenders zulässt, um eine lückenlose Rückverfolgung der Niere zu ermöglichen. 2Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für die jeweilige entnommene Niere aufzunehmen. 3Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Nierenübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der in § 10a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und in der Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 genannten Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung. 4Nach der Entscheidung der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende übermittelt das Transplantationszentrum, in dem die Niere entnommen werden soll, die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem die Niere auf den Empfänger übertragen werden soll.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren regeln
- 1.
- für die Übermittlung der Angaben, die für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe nach Absatz 1 notwendig sind,
- 2.
- für die Meldung, Dokumentation, Untersuchung und Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und, soweit beim Organspender gleichzeitig Gewebe entnommen wurde, für die Meldung an die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe entgegengenommen hat, sowie
- 3.
- zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, und von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 143 m.W.v. 1. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 13 TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2026 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143 |
| aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
| aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom 22.03.2019 BGBl. I S. 352 |
| aktuell vorher | 01.08.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1601 |
| aktuell vorher | 01.08.2007 (12.09.2007) | Bekanntmachung der Neufassung des Transplantationsgesetzes vom 04.09.2007 BGBl. I S. 2206 |
| aktuell vorher | 01.08.2007 | Artikel 1 Gewebegesetz vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
| aktuell | vor 01.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TPG Datenverarbeitung, Auskunftspflicht (vom 01.03.2022)
... Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, 4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder 5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender ... und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4 . Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 ...
§ 10 TPG Transplantationszentren (vom 01.06.2026)
... entnommen wurden, auf einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten ist die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 anzugeben, um eine Rückverfolgung von Organen verstorbener Spender durch die ... Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, 1. ... in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, 1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren ... unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln, um Patienten ...
§ 11 TPG Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle (vom 01.06.2026)
... Transportdauer sicherzustellen, 8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 , 9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender ... der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4 . Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das von ihr eingesetzte ...
§ 12 TPG Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende (vom 01.06.2026)
... Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und unter Verwendung der in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer den betroffenen Transplantationszentren zu übermitteln. (4) ... Vertrag regelt insbesondere 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben durch die ... Buches Sozialgesetzbuch, 2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach § 13 Absatz 1 Satz 4 gemeldeten Organe, 3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des Absatzes 3 ... Vertrag regelt insbesondere 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die inkompatiblen Organspendepaare und über die Spender im ... und der Spender im Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und an die Bildung einer in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer, 3. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung ...
§ 12a TPG Angehörigenbetreuung (vom 01.04.2019)
... Organempfängers vorliegt. (4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleitpapieren für die entnommenen Organe mit den personenbezogenen Daten ... mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfängers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 1. das Ergebnis der Organtransplantation in anonymisierter Form der ... die ausdrückliche Einwilligung des Organempfängers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter Form zu unterrichten. (7) Die Koordinierungsstelle und die ...
§ 15e TPG Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (vom 01.06.2026)
... oder an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 19 TPG Weitere Strafvorschriften (vom 01.06.2026)
... § 2a Absatz 4 oder 7 eine Auskunft erteilt oder übermittelt, 2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verarbeitet oder 3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung ...
§ 20 TPG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2026)
... rechtzeitig macht oder 11. einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Sonstige
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und WirkstoffherstellungsverordnungV. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von OrganenV. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Zitat in folgenden Normen
TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
§ 8 TPG-OrganV Angaben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen beim grenzüberschreitenden Organaustausch (vom 04.06.2014)
... über 1. die Spezifikation des Organs, 2. die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes, 3. das Datum der Entnahme, 4. den ...
Anlage 1 TPG-OrganV (vom 04.06.2014)
... (JJJJ/MM/TT hh/mm), 6. Ursprungsmitgliedstaat, 7. Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes, oder, sofern das Organ aus einem anderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen § 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe § 13a Dokumentation ... 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen". 24. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe". b) In Absatz 2 werden ... und nutzen" durch das Wort verwenden" ersetzt. 25. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt: § 13a ... 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Auskunft erteilt oder weitergibt, 2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verwendet oder 3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Artikel 1 3. TPGÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... entnommen wurden, auf einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten ist die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 anzugeben, um eine Rückverfolgung von Organen verstorbener Spender durch die ... Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und unter Verwendung der in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer den betroffenen Transplantationszentren zu übermitteln. (4) ... Der Vertrag regelt insbesondere 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben durch die ... Buches Sozialgesetzbuch, 2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach § 13 Absatz 1 Satz 4 gemeldeten Organe, 3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des Absatzes 3 ... Der Vertrag regelt insbesondere 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die inkompatiblen Organspendepaare und über die Spender im ... und der Spender im Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und an die Bildung einer in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer, 3. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung ... Verfahren regeln der Vertrag nach Absatz 4 und der Vertrag nach Absatz 4a." 13. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Dokumentation, ... Absatz 4 und der Vertrag nach Absatz 4a." 13. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, ... 4a." 13. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „ § 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender ... oder an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 1 TPGÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport". e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, ... e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender ... und Spendercharakterisierung nach § 10a, 4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder 5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender ... schwerwiegender unerwünschter Reaktionen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... sicherzustellen, 8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1, 9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender ... diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4. Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das von ihr eingesetzte ... zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der Vertrag nach Absatz 4." 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender ... Rechtsverordnung nach" werden die Wörter „§ 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder" ...
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 5d KVBeitrSchG Änderung des Transplantationsgesetzes
... Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, ... Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, 1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu ... zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln, ...
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... eines Organempfängers oder eines lebenden Organspenders an die Vermittlungsstelle nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach ...
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
... über 1. die Spezifikation des Organs, 2. die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes, 3. das Datum der Entnahme, 4. den ... (JJJJ/MM/TT hh/mm), 6. Ursprungsmitgliedstaat, 7. Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes, oder, sofern das Organ aus einem anderen ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 24 2. DSAnpUG-EU Änderung des Transplantationsgesetzes
... und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „verwenden" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... Organempfängers vorliegt. (4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleitpapieren für die entnommenen Organe mit den personenbezogenen Daten ... mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfängers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 1. das Ergebnis der Organtransplantation in anonymisierter Form der ... die ausdrückliche Einwilligung des Organempfängers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter Form zu unterrichten. (7) Die Koordinierungsstelle und die ... Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind." 9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_TPG.htm
