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§ 13 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
(1) 1Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
- 1.
- von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
- 2.
- von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Seuche verendet sind, oder
- 3.
- von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
- 1.
- für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und
- 2.
- für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
Frühere Fassungen von § 13 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierGesG Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr (vom 10.03.2026)
... notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden, 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a) soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der ...
§ 17 TierGesG Ausschluss der Entschädigung (vom 10.03.2026)
... 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden ...
§ 31 TierGesG Strafvorschriften (vom 10.03.2026)
... von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden, 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten ...
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr". h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Verbringungs-, ... Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote § 14 ... in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr". 17. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, ... Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr". 17. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote ... 17. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „ § 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote (1) Verboten sind die ... Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a) soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der ... 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden ... von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort ...
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