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§ 13 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 oder

3.
entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.