(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
- 1.
- im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
- 2.
- im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer
feststellbar sind.
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- bei
- a)
- reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,
- b)
- Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
- 2.
- den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;
- 3.
- das Datum der Samengewinnung;
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:
- 1.
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;
- 2.
- bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein ... zu den dafür ausgestellten Dokumenten, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird, 3. die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro ... dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war. (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 4. im ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen, 4. im Fall ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden ... für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des ...