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Abschnitt 1 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)


Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Abschnitt 1 Künstliche Besamung

§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation



Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.


§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation



1Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;

2.
Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;

3.
die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;

4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;

5.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;

6.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;

7.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;

7a.
bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;

8.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

9.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

10.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

11.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,

a)
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und

b)
14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;

12.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich

a)
bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,

b)
des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,

c)
der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und

d)
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,

e)
sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;

13.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;

14.
Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;

15.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,

b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

c)
festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;

16.
die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.

2§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.


§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation



1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. 2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

2.
dem Buchstaben B und

3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation

a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,

b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und

d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.


§ 13 Kennzeichnung von Samen



(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und

1.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder

2.
im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer

feststellbar sind.

(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;

2.
den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;

3.
das Datum der Samengewinnung;

4.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;

2.
bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.

(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.

(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.

(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.


§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein



(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,

3.
die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,

4.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie

5.
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.

(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:

1.
das Datum der Vernichtung,

2.
die Anzahl der vernichteten Samenportionen und

3.
der Name und die individuelle Kennnummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war.

(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und

4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

(4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,

4.
im Falle einer Verwendung nach

a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder

b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und

5.
den Namen und die Anschrift des Empfängers.

(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der empfangenen Samenportionen,

4.
im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und

5.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

(6) 1Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,

4.
Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,

5.
das Datum der Abgabe und

6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden Samendepots.

2Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.

(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.

(8) 1Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. 2Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.


§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen



(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:

1.
die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,

2.
die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung,

4.
den Namen des Verwenders und

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.

(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.

(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.

(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich

1.
Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden oder

2.
Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind.

(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. 2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.

(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.