§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den
§§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3)
1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen.
2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den
§§ 1 bis 2b hat.
Frühere Fassungen von § 13 UKlaG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDe-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019) ... Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen ...
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (vom 13.10.2023) ... die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes ... (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... 12 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: ... 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... die Wörter „und Zahlungsdienste" eingefügt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „die Ansprüche gemäß § ... 13 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „die Ansprüche gemäß § 13 " ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. Die Überschrift von ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen ... 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des ... „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs ...
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 13 VRUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... eingetragen sind,". b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes ... „(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnUnterlassungsklageverordnung (UKlaV)
V. v. 03.07.2002 BGBl. I S. 2565; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Eingangsformel UKlaV ... Grund des § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) auch ...
§ 1 UKlaV Wettbewerbsverbände ... im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 ...
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