1Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der
Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt.
2In den Fällen des
§ 14 Absatz 2 und 5 sowie
§ 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.
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G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags § 14 Einreichung eines Asylantrags". ... davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der ... der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19). § 13a Registrierung eines Asylantrags Zuständig für die Registrierung des ... des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren ... mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus." ...